§ 1 Geltungsumfang
1.1. Die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind stets
und ausschließlich die Grundlage eines jeden Geschäftes zwischen der Firma
FANTEC GmbH und ihren Vertragspartnern. Sie gelten grundsätzlich mit der
Bestellung oder Annahme aller von FANTEC gehandelten Produkte als anerkannt und
vereinbart. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner
widerspricht und/oder eigene abweichende Bedingungen verwendet.
1.2.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Sie können nur dann und insoweit Vertragsinhalt
werden, als die Firma FANTEC dies ausdrücklich vor Auslieferung der Ware
schriftlich bestätigt. Bleibt eine solche Bestätigung aus, so gilt dies,
insbesondere bei Warenauslieferung, als Widerspruch fremder
Geschäftsbedingungen.
1.3.
Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen, um wirksam
zu sein, der vorherigen schriftlichen Bestätigung von FANTEC.
.
§ 2 Angebote, Preise und Liefertermine
2.1
Angebote von FANTEC sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
Die Bestellannahme erfolgt durch die schriftliche Bestätigung der FANTEC
Geschäftsführung oder durch deren Ausführung. Produktänderungen, insbesondere
bei Anpassung an den technischen Fortschritt, bleiben vorbehalten.
2.2
Die Verbindlichkeit von Fristen und Lieferterminen setzt voraus, dass der
Kunde alle erforderlichen Angaben macht und die gegebenenfalls nötigen
Unterlagen rechtzeitig FANTEC beziehungsweise den Spediteuren zur Verfügung
stellt. Eine Lieferung kann von FANTEC zurückgehalten werden, wenn wesentliche
Vertrags- und insbesondere Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten sind.
2.3
Können wir aufgrund höherer Gewalt, infolge unabwendbarer Umstände, wie
beispielsweise schlechtem Wetter, Mangel an Arbeitskräften, Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Energiemangel, Ausfall von Transportfahrzeugen, Mobilmachung, Krieg
sowie sonstiger, ähnlich schwerwiegenden Betriebsstörungen auch verbindlich
angegebene Fristen nicht einhalten, kann der Empfänger unter Einreichung einer
vor dem Warenerhalt gemachten, schriftlichen Erklärung vom Vertrag zurücktreten,
wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung hat.
2.4
Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, stellt FANTEC dies von der Lieferverpflichtung frei.
Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den
Inhalt unserer Leistung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des
Vertrages gehindert sind.
2.5
Der Kunde ist nicht berechtigt, in den vorgenannten Fällen, sei es wegen
Rücktritts oder Verzuges, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt
nicht, soweit uns der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.6
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an Teillieferungen kein Interesse hat und die vereinbarte Leistungszeit überschritten ist, Beanstandungen an Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.
§ 3 Zahlungsbedingungen
3.1
Unsere Forderungen aus Lieferungen sind sofort fällig: In Form von
Nachnahme/Verrechungsscheck oder in bar bei Absprache mit Rechnung.
3.2
Zahlungen werden zunächst auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten
Forderungen, Zinsen und Kosten zuerst angerechnet.
3.3
Wir sind nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel in Zahlung zu nehmen.
Nehmen wir solche dennoch an, so geschieht dies nur zahlungshalber unter
Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechnung des Inkasso- und
Diskontspesens. Auch die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als
Kaufpreiserfüllung. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage der in Zahlung
gegebenen Urkunden.
3.4
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn
es auf dem zugrunde liegenden Liefervertrag beruht.
3.5 Überschreitet der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist (Ziffer 3.1), gerät
er mit der ersten Mahnung in Verzug. In diesem Falle können wir Verzugszinsen in
Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen,
wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
§ 4 Gewährleistung
4.1
FANTEC übernimmt zwei Jahre Garantie auf alle Produkte. Die Garantie
umfasst die Gewähr dafür, dass die Ware bei Übergabe frei von Mängeln ist, die
den bestimmungsgemäßen Nutzwert aufheben oder mindern. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Garantie ist, dass der Kunde die in Empfang genommene Ware
unverzüglich auf Transportschäden und offensichtliche Produktmängel untersucht.
Offensichtliche Mängel müssen FANTEC spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt
unter genauer Angabe der Mängelbeschreibung schriftlich mitgeteilt werden.
Voraussetzung ist ferner, dass die Ware auf seine Kosten und sein Risiko an die
Firma FANTEC GmbH, Billwerder Billdeich 605B, 21033 Hamburg, zurückgeschickt
wird. Bei berechtigten Reklamationen steht dem Kunden nach Wahl der Firma FANTEC
GmbH ein Anspruch auf Nachbesserung oder bei Rückgabe der Ware auf
Ersatzlieferung zu. Im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung übernimmt
FANTEC die Kosten der Nachbesserung als solche und trägt die Kosten der erneuten
Auslieferung. Bei Waren, die wie Ersatz- und Verschleißteile zur weiteren
Verarbeitung oder zum Einbau bestimmt sind, müssen diese Teile unverzüglich nach
Ablieferung durch den Kunden untersucht und eventuelle Mängel unverzüglich
angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten
festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder dem Einbau
sämtliche Gewährleistungsansprüche.
4.2
Die Beratung des Kunden, insbesondere für die Verwendung der Ware,
erfolgt ohne Gewähr. Wird die von FANTEC bezogene Ware in andere Maschinen und
Anlagen verbaut, als ursprünglich vom Hersteller vorgesehen oder der
Verwendungszweck mit Nutzung der Ware so entfremdet, dass daher ein insgesamt
höheres Haftungsrisiko als der eigentliche Warenwert erreicht wird, so haftet
FANTEC dennoch nicht über die Summe des Warenwertes hinaus. Alle abweichenden
Absprachen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung der
Geschäftsführung.
4.3
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen des Ersatzes von
Mängelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter
Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen, wenn unsere Organe, leitenden
Angestellten und Erfüllungsgehilfen diese Umstände nicht vorsätzlich oder
grob-fahrlässig zu vertreten haben.
4.4 Unsere Gewährleistungshaftung ist ausgeschlossen bei schlechter
Instandhaltung der Ware durch den Kunden, bei Nichtbeachtung unserer
Lagerungshinweise, bei Nichtbeachtung oder Verstoß gegen die Bedienungsanweisung
sowie nach jeglicher Durchführung von Veränderungen an der gelieferten Ware
mittels Maschinen und Anlagen.
§ 5 Haftung
5.1
Schadenersatzansprüche des Kunden, aus welchem Rechtsgrund auch immer,
auch solche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, wenn unsere Organe,
leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht den Vorsatz oder eine grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten haben bzw. uns eine Haftung wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften trifft. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Folgeschäden, wie z.B. bei Verlust von Daten oder entgangenem Gewinn.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1
Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger
Bezahlung unserer gesamten Forderungen des/aller geschlossenen Kaufverträge an
den Besteller/Besitzer über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn
einzelne Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Kunde ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt,
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der
Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf
Kredit zu sichern.
6.2
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Kunde bereits mit Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung an uns ab,
wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei
entstandene Eigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an
der neuen Sache so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis
des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich
für uns verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über
das Eigentum (z.B. Verpfändung, Sicherheitsübereignung) nur nach unserer
vorherigen Zustimmung vorzunehmen.
6.3
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so
gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. Der Kunde ist bis
zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der
Vorbehaltsware einzubeziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen
durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit dadurch unsere Rechte berührt
sind.
6.4
Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über ihre
Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit frei
zu geben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
§ 7 Auftragsabwicklung
7.1
Die bei der Bearbeitung der Bestellungen erhaltenen Daten werden in
Datenspeicheranlagen erfasst und weiterverarbeitet.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Schlussvorschriften
8.1
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen, auch frachtfreie,
ist Hamburg. Dies gilt auch für Verpflichtungen des Kunden einschließlich
Zahlung.
8.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit
Liefergeschäften oder sonstigen Leistungen ist Hamburg, wenn der Kunde
Vollkaufmann ist.
8.3
Einbeziehung und Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln
sich ebenso wie Abschluss und Auslegung des Rechtsgeschäftes selbst mit dem
Kunden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist
ausgeschlossen.
8.4
Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.5
Sollten sich Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als
ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Der Kunde und wir werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen
ersetzten, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und
wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nah wie möglich kommen.
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Technische Änderungen sowie Irrtümer vorbehalten.
Hamburg, im Mai 2004
FANTEC GmbH