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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1  Geltungsumfang

1.1.     Die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind stets und ausschließlich die Grundlage eines jeden Geschäftes zwischen der Firma FANTEC GmbH und ihren Vertragspartnern. Sie gelten grundsätzlich mit der Bestellung oder Annahme aller von FANTEC gehandelten Produkte als anerkannt und vereinbart. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner widerspricht und/oder eigene abweichende Bedingungen verwendet.

1.2.           Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie können nur dann und insoweit Vertragsinhalt werden, als die Firma FANTEC dies ausdrücklich vor Auslieferung der Ware schriftlich bestätigt. Bleibt eine solche Bestätigung aus, so gilt dies, insbesondere bei Warenauslieferung, als Widerspruch fremder Geschäftsbedingungen.

1.3.           Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen, um wirksam zu sein, der vorherigen schriftlichen Bestätigung von FANTEC.

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§ 2  Angebote, Preise und Liefertermine

2.1            Angebote von FANTEC sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Die Bestellannahme erfolgt durch die schriftliche Bestätigung der FANTEC Geschäftsführung oder durch deren Ausführung. Produktänderungen, insbesondere bei Anpassung an den technischen Fortschritt, bleiben vorbehalten.

2.2            Die Verbindlichkeit von Fristen und Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Angaben macht und die gegebenenfalls nötigen Unterlagen rechtzeitig FANTEC beziehungsweise den Spediteuren zur Verfügung stellt. Eine Lieferung kann von FANTEC zurückgehalten werden, wenn wesentliche Vertrags- und insbesondere Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten sind.

2.3            Können wir aufgrund höherer Gewalt, infolge unabwendbarer Umstände, wie beispielsweise schlechtem Wetter, Mangel an Arbeitskräften, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energiemangel, Ausfall von Transportfahrzeugen, Mobilmachung, Krieg sowie sonstiger, ähnlich schwerwiegenden Betriebsstörungen auch verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, kann der Empfänger unter Einreichung einer vor dem Warenerhalt gemachten, schriftlichen Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung hat.

2.4            Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, stellt FANTEC dies von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind.

2.5            Der Kunde ist nicht berechtigt, in den vorgenannten Fällen, sei es wegen Rücktritts oder Verzuges, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit uns der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.6            Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an Teillieferungen kein Interesse hat und die vereinbarte Leistungszeit überschritten ist, Beanstandungen an Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

 

§ 3  Zahlungsbedingungen

3.1            Unsere Forderungen aus Lieferungen sind sofort fällig: In Form von Nachnahme/Verrechungsscheck oder in bar bei Absprache mit Rechnung.

3.2            Zahlungen werden zunächst auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten zuerst angerechnet.

3.3            Wir sind nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel in Zahlung zu nehmen. Nehmen wir solche dennoch an, so geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechnung des Inkasso- und Diskontspesens. Auch die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Kaufpreiserfüllung. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage der in Zahlung gegebenen Urkunden.

3.4            Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf dem zugrunde liegenden Liefervertrag beruht.

3.5           Überschreitet der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist (Ziffer 3.1), gerät er mit der ersten Mahnung in Verzug. In diesem Falle können wir Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

 

§ 4  Gewährleistung

4.1            FANTEC übernimmt zwei Jahre Garantie auf alle Produkte. Die Garantie umfasst die Gewähr dafür, dass die Ware bei Übergabe frei von Mängeln ist, die den bestimmungsgemäßen Nutzwert aufheben oder mindern. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist, dass der Kunde die in Empfang genommene Ware unverzüglich auf Transportschäden und offensichtliche Produktmängel untersucht.  Offensichtliche Mängel müssen FANTEC spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt unter genauer Angabe der Mängelbeschreibung schriftlich mitgeteilt werden. Voraussetzung ist ferner, dass die Ware auf seine Kosten und sein Risiko an die Firma FANTEC GmbH, Billwerder Billdeich 605B, 21033 Hamburg, zurückgeschickt wird. Bei berechtigten Reklamationen steht dem Kunden nach Wahl der Firma FANTEC GmbH ein Anspruch auf Nachbesserung oder bei Rückgabe der Ware auf Ersatzlieferung zu. Im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung übernimmt FANTEC die Kosten der Nachbesserung als solche und trägt die Kosten der erneuten Auslieferung. Bei Waren, die wie Ersatz- und Verschleißteile zur weiteren Verarbeitung oder zum Einbau bestimmt sind, müssen diese Teile unverzüglich nach Ablieferung durch den Kunden untersucht und eventuelle Mängel unverzüglich angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.

4.2            Die Beratung des Kunden, insbesondere für die Verwendung der Ware, erfolgt ohne Gewähr. Wird die von FANTEC bezogene Ware in andere Maschinen und Anlagen verbaut, als ursprünglich vom Hersteller vorgesehen oder der Verwendungszweck mit Nutzung der Ware so entfremdet, dass daher ein insgesamt höheres Haftungsrisiko als der eigentliche Warenwert erreicht wird, so haftet FANTEC dennoch nicht über die Summe des Warenwertes hinaus.  Alle abweichenden Absprachen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung der Geschäftsführung.

4.3            Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen des Ersatzes von Mängelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen, wenn unsere Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob-fahrlässig zu vertreten haben.

4.4          Unsere Gewährleistungshaftung ist ausgeschlossen bei schlechter Instandhaltung der Ware durch den Kunden, bei Nichtbeachtung unserer Lagerungshinweise, bei Nichtbeachtung oder Verstoß gegen die Bedienungsanweisung sowie nach jeglicher Durchführung von Veränderungen an der gelieferten Ware mittels Maschinen und Anlagen.

 

§ 5  Haftung

5.1            Schadenersatzansprüche des Kunden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, wenn unsere Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht den Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben bzw. uns eine Haftung wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften trifft. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie z.B. bei Verlust von Daten oder entgangenem Gewinn.

 

§ 6  Eigentumsvorbehalt

6.1            Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer gesamten Forderungen des/aller geschlossenen Kaufverträge an den  Besteller/Besitzer über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

6.2            Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstandene Eigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum (z.B. Verpfändung, Sicherheitsübereignung) nur nach unserer vorherigen Zustimmung vorzunehmen.

6.3            Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzubeziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit dadurch unsere Rechte berührt sind.

6.4            Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über ihre Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

 

§ 7  Auftragsabwicklung

7.1            Die bei der Bearbeitung der Bestellungen erhaltenen Daten werden in Datenspeicheranlagen erfasst und weiterverarbeitet.

 

§ 8  Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussvorschriften

8.1            Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen, auch frachtfreie, ist Hamburg. Dies gilt auch für Verpflichtungen des Kunden einschließlich Zahlung.

8.2            Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Liefergeschäften oder sonstigen Leistungen ist Hamburg, wenn der Kunde Vollkaufmann ist.

8.3            Einbeziehung und Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung des Rechtsgeschäftes selbst mit dem Kunden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen.

8.4            Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.5            Sollten sich Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und wir werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzten, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nah wie möglich kommen.

 

 

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Technische Änderungen sowie Irrtümer vorbehalten. 

 

Hamburg, im Mai 2004

FANTEC GmbH



Letzte Aktualisierung: 08.09.2010 um 16:04 Uhr directShop © by DSISoft GmbH